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   LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19   

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https://dejure.org/2019,42966
LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19 (https://dejure.org/2019,42966)
LG Bonn, Entscheidung vom 03.12.2019 - 18 O 129/19 (https://dejure.org/2019,42966)
LG Bonn, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 18 O 129/19 (https://dejure.org/2019,42966)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96) kommt auch dann das Vorliegen eines Vermögensschadens in Betracht, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt.

    Dabei darf die durch den unerwünschte Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern es ist entscheidend, dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, a.a.O., Rz. 28).

  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung muss deshalb als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, NJW-RR 2008, 1237).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 2009, 2046 Rn. 47; NJW 2013, 1077).
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 2009, 2046 Rn. 47; NJW 2013, 1077).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Bei einem Unfallfahrzeug kann auch dann, wenn der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt wurde, wegen eines merkantilen Minderwerts noch ein Mangel bestehen bleiben, weil der Charakter eines Fahrzeugs als Unfallfahrzeug sich nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (BGH, NJW 2006, 2839 Rdnr. 17; NJW 2008, 1517 Rdnr. 21).
  • LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16

    Deliktshaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung:

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Es ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie es die Beklagte annimmt (vgl. LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 4 % für den Zeitraum ab Zahlung des Kaufpreises am 16.10.2013 bis zum 03.12.2018 aus §§ 849, 246 BGB (vgl. BGH NJW 2008, S. 1084; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2013, 16 U 29/12 [juris]).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (so BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rz. 16 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 191/07

    Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden und des Risikos höherer Schadensanfälligkeit in Folge nicht fachgerechter Reparatur, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derart beschädigten Kraftfahrzeugs besteht (BGH, NZV 2009, 494, 496).
  • LG Münster, 14.03.2016 - 11 O 341/15

    VW-Skandal, Rücktritt, Kaufvertrag, manipulierte Abgassoftware

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 90/13

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters: Verteilung der

  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 271/13

    Revisionsverfahren: Geltendmachung der Unrichtigkeit tatbestandlicher

  • OLG Köln, 16.01.2013 - 16 U 29/12
  • BGH, 27.04.1962 - VI ZR 210/61
  • OLG Köln, 08.07.2020 - 16 U 295/19
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 129/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Bonn, 18 O 129/19, verkündet am 03.12.2019, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.024,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% für 20.883,41 EUR seit dem 16.10.2013 bis zum 03.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 218, 96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

    das am 03.12.2019 verkündete Urteil des LG Bonn, 18 O 129/19 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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